(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass "ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54 d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB."

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Untreue in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen, verurteilt. Der Angeklagte Notar nahm die Beurkundungen der V-GmbH beim An- und Verkauf vor, in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten sowie der Täuschung gegenüber der Sparkasse bei der Kreditentscheidung über die mangelnde Bonität und der Werthaltigkeit der Sicherheiten, in den überwiegender Anzahl täuschten, "dass die beurkundeten Kaufpreise um den Betrag von Kick-back-Zahlungen an die Käufer und/oder verdeckter Vermittlungsprovisionen in Höhe von mehr als 50 % des jeweiligen Kaufpreises überhöht waren." Das finanzierende Institut leistete auf die jeweiligen Notaranderkonten des Angeklagten die Darlehensvaluta bzw. Teile in mehreren Tranchen.

Der Angeklagte buchte sämtliche Zahlungseingänge sofort auf sein allgemeines Kanzleigeschäftskonto um, zur Verschleierung der weiteren Zahlungsflüsse und Entzug der Notaraufsucht. Von diesen bediente er auch die Kick-back-Zahlungen und Vermittlungsprovisionen aufgrund unwiderruflicher Zahlungsanweisungen der Verkäuferin.
In sämtlichen Fällen wurden die Kredite notleidend. Der Gesamtschaden beim finanzierenden Institut betrug circa 3,6 Mio. EUR.

Der BGH verwarf die Revision des Beklagten als unbegründet. Die Verurteilung hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

In den Gründen führt der BGH aus, dass der Angeklagte eine Vermögensbetreuungspflicht, § 266 StGB, gegenüber dem finanzierenden Institut aus dem von ihm übernommenen Verwahrungstreuhandverhältniss oblag.

Diese verletzte er zum einen durch die Umbuchungen von den Notaranderkonten auf sein Geschäftskonto, indem er gegen das Verbot des § 54 b Abs. 2 Satz 3 BeurkG zuwiderhandelte und so die Gelder in eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung brachte. Nach der BGH Rechtssprechung "führt die Vermischung treuhänderisch verwahrter fremder mit eigenen Geldern nur dann nicht zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 288 StGB, wenn der die Treuepflicht Verletzende uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren." Dies kann vorliegend aufgrund der Feststellungen ausgeschlossen werden. Die Gefahr eines konkreten Schadenseintritts nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dies wird bestätigt durch die Tatsache, dass er in Anbetracht seiner finanziellen Situation "keine andere Möglichkeit sah, die Einnahmen aus seinem Notariat zu steigern."

Zum anderen handelte er zuwider durch die Auszahlung der verwahrten Gelder, "in Kenntnis der Täuschung der finanzierenden Sparkasse durch die Kaufvertragsparteien gegen seine Verpflichtung aus § 54 d BeurkG." Demnach hat der Notar von der Auszahlung abzusehen und die beteiligten Parteien hierüber zu informieren, "wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Anweisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht." So führt der Senat aus, dass dieses Verbot vor allem für den Beurkundenden Notar in Kenntnis des Betruges gilt, der dann seine Amtstätigkeit nach § 14 Abs. 2 BNotO insgesamt hätte versagen müssen. Somit bereitet der Angeklagte der Sparkasse einen Vermögensnachteil, in Folge der Auszahlungen in allen Fällen mit konkretem Schädigungsvorsatz, in der Höhe der Differenz zwischen der Darlehensvaluta und dem Wert der ihr zur Verfügung gestellten Sicherheiten.


BGH vom 7.04.2010, Az.: 2 StR 153/09


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