„Baukostensumme“ definieren
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(IP) Hinsichtlich Kostengarantien in Werkverträgen im Baubereich hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheiden. Die klagende Bauträgerin und die beklagte Technische Zeichnerin stritten um Ansprüche aus einem notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über den Kauf eines Grundstücks und die Errichtung des Rohbaus eines Einfamilienhauses als Ausbauhaus, das durch Eigenleistungen der Beklagten fertig gestellt werden sollte. Die Bauträgerin hatte hier eine Baukostensumme zugesichert, die Beklagte hatte dies als Kostengarantie verstanden.
Das OLG entschied mit einer klaren Definition des Phänomens „Kostengarantie“ in seinem Leitsatz:
1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.
2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.
3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.
4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.
5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.
OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 94/14