(IP/CP) Ob bei institutionalisiertem Zusammenwirken von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank arglistige Täuschung des Kunden u.a. über im Kaufpreis versteckte Provisionen vorliegen kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Käufer wurden von einem Untervermittler aus dem Firmenverbund der eigentlich verkaufenden Aktiengesellschaft geworben, eine Eigentumswohnung wegen Steuerersparnis zu erwerben. Diese Firma vertrieb in großem Umfang seit vielen Jahren von der beklagten Bank finanzierte Anlageobjekte. Im Verlaufe der Besprechungen erhielten die Kläger einen Besuchsbericht zur Berechnung der monatlichen Belastung durch Zinsen und Tilgung ausgehändigt, in dem bei der Liquiditätsbetrachtung Aufwendungen für Zinsen von ca. 600,- Euro sowie eine den Aufwand mindernde „Mieteinnahme“ von gut 300,- Euro ausgewiesen waren. Die Kläger unterschrieben darauf neben einem Darlehensantrag mit Anträgen auf den Abschluss von zwei Bausparverträgen bei der Beklagten u. a. auch einen Beitritt zu einer Mietpoolgemeinschaft mit einer ebenso zum Firmenverbund gehörigen GmbH, die damals - bis zu ihrer Insolvenz - die Mietpoolverwaltung innehatte. Danach erwarben die Kläger von der Verkäuferin die Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von knapp 90.000,- Euro.

Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten schlossen die Kläger mit der beklagten Bank einen Vertrag über ein Vorausdarlehen von knapp 110.000,-. Mit ihrer anschließenden Klage haben die Kläger Schadensersatz besonders wegen der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten begehrt. Sie erhoben u. a. den Vorwurf der arglistigen Täuschung - bezüglich der versprochenen Mietpoolausschüttung der Immobilie, und sie machten geltend, dass sie auch über die im Kaufpreis versteckte Innenprovision irregeführt worden seien. Die Beklagte habe sie angesetzt, um dem Strukturvertrieb den entsprechenden Gewinn zukommen zu lassen.

Das OLG gab ihnen Recht: „Die Beklagte hat ihre gegenüber den Klägern bestehende eigene Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine evident unrichtige Angabe über die Ausschüttungen des Mietpools im Streitfall vor ... Ob die Beklagte schon deswegen aus vermutetem Wissensvorsprung den Klägern auf Schadensersatz haftet, kann offen bleiben. Denn die Kläger sind darüber hinaus von der Vertriebsbeauftragten durch unzutreffende Angaben in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen getäuscht worden, ohne dass die Beklagte, die hiervon Kenntnis hatte, sie über diesen Umstand aufgeklärt hätte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über diese Umstände hätten sie weder die Eigentumswohnung erworben noch den Darlehensvertrag mit der durch die Beklagte vertretenen Vorausdarlehensgeberin abgeschlossen.“

OLG Karlsruhe, AZ.: 17 U 236/11


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