Bei Ruhezeiten nicht nur das Musizieren beschränken
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(IP) Ob per Hausordnung geregelte Ruhezeiten einzig auf das Musizieren beschränkt werden können, hat das Landgericht (LG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden.
„Eine lediglich das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig.“
Die Parteien, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten, stritten seit Jahren um Regelungen zum Umfang des zulässigen Musizierens in der Hausordnung.
Ziffer 6 der Hausordnung enthielt bislang folgenden Text:
"Lärmen, lautes Betreiben von Tonanlagen und Türschlagen sind zu vermeiden. Unbedingte Ruhe ist von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 7.00 Uhr einzuhalten. Beim Betreiben von Tonanlagen und Geräten dürfen Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden."
Die Klägerin, eine ausgebildete Pianistin, strebte die Ergänzung dieses Punktes der Hausordnung um einen Satz betreffend des Musizierens und vor allem des Klavierspielens an. Das war wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, in denen insoweit stets Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung über Begrenzungen der Musizierzeiten für ungültig erklärt worden waren. In der letzten Eigentümerversammlung wurde die Hausordnung mehrheitlich wie folgt um einen Satz ergänzt:
"Musizieren und Klavierspielen ist nur an Werktagen Montags bis Freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr zulässig; die Musizieren- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden begrenzt".
Gegen diesen Beschluss wandten sich die Kläger mit der Anfechtungsklage.
LG Frankfurt, Az.: 2-13 S 131/16