(IP/CP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aktuell zu entscheiden, wann ein Wohngebäude als Studentenwohnheim - und damit mietrechtlich mit reduziertem gesetzlichen Kündigungsschutz - einzustufen sei. Der Vermieter hatte einem knapp 50-jährigen Mieter ein 12 Quadratmeter großes, 210 Euro teures Zimmer in einem sogenannten Studentenwohnheim gekündigt.

 

Das Haus war ursprünglich als solches öffentlich gefördert worden, wobei die Preisbindung aber inzwischen abgelaufen war.

In Ihrer Erklärung zum betreffenden Urteil fassten die Richter des obersten Bundesgerichts noch einmal entscheidende Kriterien für den reduzierten rechtlichen Schutz derartiger Wohnheime zusammen:

„Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Vermieter in dem Wohnheim ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziert, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsieht. Die Dauer des Mietverhältnisses muss dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und darf nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben.“

An einem derartigen Belegungskonzept fehle es bei dem vom Kläger betriebenen Wohnheim – als Mieter waren dort und u. a. auch einige Nichtstudenten, mit jeweils stark unterschiedlicher individueller Mietdauer. Insofern würden, so der BGH, für die bewussten Wohnungen auch die allgemeinen Kündigungsschutzklauseln des Mietrechts gelten.

BGH, AZ: VIII ZR 92/11


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