(IP) Hinsichtlich des Pflichtenumfangs eines Versicherungsmaklers hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden:

„Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich "zugunsten" des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.“

Der Beklagte war Versicherungsmakler. Der Kläger und dessen Ehefrau hatten ihn beauftragt, da sie mit ihrer bisherigen Betreuung unzufrieden waren. Der Beklagte erhielt von ihnen einen Ordner mit Unterlagen zu bestehenden Versicherungen, u.a. der Wohngebäudeversicherung, ausgehändigt. Es wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen. Dort trug der Beklagte verschiedene private Versicherungen der Eheleute ein. Weiter hieß es dort: "Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, unaufgefordert über die weiteren Risiken seines Gewerbebetriebes und /oder seiner privaten Risiken informiert zu werden. Ferner verpflichtete sich der Beklagte, den Versicherungsbedarf einschließlich des Risikos unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen des Auftraggebers zu prüfen.

Die Parteien stritten darauf um Schadensersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag. Auf dem bewussten Grundstück stand zum Zeitpunkt des Maklervertragsschlusses ein im Eigentum des Klägers stehendes Lagerzelt, das zur Lagerung von Heuballen verwendet wurde und für das kein Versicherungsschutz bestand. Es war nicht Gegenstand der anlässlich der Beauftragung stattfindenden Besprechung. Darauf brannte das Lagerzelt infolge vorsätzlicher Brandstiftung durch Fremde ab.

Im Rahmen eines Rechtsstreits gegen den Beklagten vertrat der Kläger unter anderem die Auffassung, das Zelt sei von der betreffenden Wohngebäudeversicherung erfasst. Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, die er auf die begehrte Zahlung auf einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlberatung stützte, wurde ebenfalls zurückgewiesen.

OLG Hamm, Az.: 18 U 132/14


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