(ip/RVR) Zur umstrittenen und höchstrichterlich bislang ungeklärten Frage, ob ein Bereicherungs-anspruch des Mieters gegen den Vermieter, welcher aus Renovierungsleistungen aufgrund einer unwirksamen mietvertraglichen Renovierungsklausel resultiert, der Regelverjährung von 3 Jahren oder der kürzeren mietrechtlichen Verjährung von 6 Monaten unterliegt, nahm das Landgericht Kassel in seinem Urteil vom 07.10.2010 Stellung.

Das Mietverhältnis zwischen dem klagenden Mieter und dem beklagten Vermieter wurde zum 31.03.2007 beendet. Dabei erbrachte der Kläger Leistungen zur Durchführung einer Endrenovierung, zu der er sich aufgrund der mietvertraglichen Regelung verpflichtet glaubte. Bei der Schönheitsreparaturklausel handelte es sich aber - zwischen den Parteien unstreitig - um eine den Mieter unangemessen benachteiligende Vereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhielt (vgl. hierzu die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 28.03.2007, WuM 2007, 259). Aus den gleichwohl erbrachten Leistungen ergab sich für den Kläger ein Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB.

Diesen machte er klageweise unter dem 10.01.2008 geltend und unterlag damit in erster Instanz. Das Amtsgericht schloss sich der Meinung des Beklagten an, der Anspruch sei in analoger Anwendung des § 548 Abs. 2 BGB nach kurzer Verjährungsdauer von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses und damit vor Klageerhebung verjährt.

Auch in der Berufung vor dem LG Kassel unterlag der Kläger. Das Gericht plädierte in seiner Entscheidung ebenfalls für die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB. Sodann erläutert das Gericht schulmäßig seine Rechtsauffassung und kommt zu dem Ergebnis, dass die Norm nach grammatikalischer, historischer und teleologischer Auslegung für den in Frage stehenden Kondiktionsanspruch anzuwenden sei.

Bei den Renovierungsleistungen gehe es um freiwillig erbrachte Vermögensopfer zum Zwecke der Erfüllung der vermeintlichen Erfüllungspflicht und damit um Aufwendungen im juristischen Sinne (vgl. Wortlaut von § 548 Abs. 2 BGB). Dass sich Aufwendungs- und Bereicherungsansprüche nicht gegenseitig begrifflich ausschlössen, ergebe sich aus § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB, womit auch nicht zwangsläufig unterschiedliche Verjährungsfristen anzunehmen seien.

Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts Gegenteiliges. Ihnen sei vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit den mietrechtlichen Verjährungsvorschriften insgesamt den Zweck verfolge, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu gewährleisten.

Zwar spreche die systematische Stellung des § 548 Abs. 2 BGB für die Annahme einer Sonderregelung in Abweichung von den allgemeinen Verjährungsregeln und damit für eine enge Auslegung der Norm. Andererseits sei Sinn und Zweck der Norm „dass die wechselseitigen Ansprüche der Mietvertragsparteien, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen, nach Beendigung des Mietverhältnisses möglichst rasch abgewickelt werden sollen“ (Rz. 25 der Entscheidung). Dies spreche wiederum für eine grundsätzlich weite Auslegung der Norm. Der Grundgedanke, dass sichere Feststellungen zur Höhe des Anspruchs mit Zeitablauf immer schwieriger würden, da der bei Übergabe bestehende Zustand der Mietsache immer schlechter zu ermitteln sei, greife auch im Falle des hier streitgegenständlichen Bereicherungsanspruchs des Mieters. Insofern sei eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten in Anbetracht von Sinn und Zweck der Norm gerade auch für den Bereicherungsanspruch sinnvoll.

Das LG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu. Man darf auf die Entscheidung des BGH gespannt sein.

LG Kassel vom 07.10.2010, Az. 1 S 67/10


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