Berichtigungsbewilligung der Erben wegen Auflademöglichkeit
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(ip/RVR) Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes war ursprünglich H, der Vater des Beteiligten zu 1 (S) und Ehemann der Beteiligten zu 2 (F). Durch notariellen Vertrag überließ H dem S 1995 den betroffenen Grundbesitz. Nach § 8 des Vertrages verpflichtete sich S dem H und der F als Gesamtberechtigten gegenüber, das ihm überlassene Grundvermögen zu Lebzeiten der beiden weder ganz noch teilweise zu veräußern, zu belasten oder sonst Dritten zur Nutzung zu überlassen. Der Vertrag bestimmt weiters, dass bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung (wobei es auf ein Verschulden des S nicht ankommt) H und F als Gesamtberechtigte i.S.d. § 428 BGB die Rückübertragung des Grundvermögens beanspruchen können; zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten von H und F als Gesamtberechtigte i.S.d. § 428 BGB in das Grundbuchs bewilligt und beantragt. Die Verpflichtung des S besteht nur zu Lebzeiten des H und der F.
S wurde sodann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am selben Tag wurde die Auflassungsvormerkung zugunsten von H und F eingetragen. Nachdem H und F bereits in notariell beglaubigter Form die 'Pfandentlassung' wegen der für sie eingetragenen Rechte erklärt hatten (S hatte H und F auch ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingeräumt), überließ S mit Vertrag vom Jahre 2000 aus dem betroffenen Grundbesitz eine Teilfläche an seinen Sohn. H und F beantragten und bewilligten sodann die lastenfreie Abschreibung des überlassenen Teilstückes. Im Jahre 2002 starb H. Im Jahre 2010 gaben S und F notariell beglaubigte Erklärungen ab, wonach S die Löschung der Rechte beantragte und F die Löschung bewilligte. Hierzu reichte der beglaubigende Notar diese Erklärungen sowie eine Sterbeurkunde für H beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt gab dem Notar mit Zwischenverfügung auf, eine Löschungsbewilligung der Erben des H in grundbuchmäßiger Form und mit Nachweis der Erbfolge vorzulegen, da eine Änderung oder ein Austausch des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zu Lebzeiten des Berechtigten jederzeit möglich gewesen sei. Der Notar legte Beschwerde ein: Aus der Vormerkung könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden, sie sei gegenstandslos. Das Grundbuchamt half dieser Beschwerde nicht ab.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber nur vorläufig Erfolg. Die Beschwerde hat formal in der Weise Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung durch das Beschwerdegericht aufzuheben ist. Eine Zwischenverfügung darf nur dann ergehen, wenn ein Eintragungshindernis rückwirkend beseitigt werden kann, da anderenfalls dem Antrag nicht der Rang nach dem Eingang beim Grundbuchamt gebühren würde. Ein nicht mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis liegt u.a. dann vor, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist. Unmittelbar betroffen ist im Verfahren über die Löschung einer Vormerkung der Vormerkungsberechtigte. Das sind hier die Erben des noch im Grundbuch eingetragenen H. Diese haben die Bewilligung noch nicht erklärt und beabsichtigen auch nicht dies zu tun. Die Berichtigungsbewilligungen durften nicht mittels einer Rang wahrenden Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO angefordert werden.
Indes ist in der Sache die Rechtsauffassung, die in der angefochtenen Zwischenverfügung zum Ausdruck gekommen ist, nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Vormerkung kann nur auf Bewilligung der Berechtigten (§ 19 GBO) und nicht auf Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO) gelöscht werden.
Nach § 22 Abs.1 S.1 GBO bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs keiner Bewilligung nach § 19 GBO, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Der Nachweis im Sinne dieser Vorschrift muss sicherstellen, dass am Verfahren nicht Beteiligte nicht geschädigt werden. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nur möglich, wenn der Antragsteller in der Form des § 29 GBO jeden Zweifel zunichte machend nachweisen kann, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geführt. Zwar ist mit der Sterbeurkunde in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass der ursprünglich gesicherte Rückübertragungsanspruch des H nicht mehr existiert, denn die Verpflichtung gegen ihn bestand nur zu seinen Lebzeiten. In derartigen Konstellationen wurde in der Rechtsprechung in der Vergangenheit durchaus davon ausgegangen, dass wegen Nichtbestehens der gesicherten Forderung die akzessorische Vormerkung nach § 22 Abs.1 S.1 GBO zu löschen sei, wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen ist.
Es ist jedoch die jüngere Rechtsprechung des BGH zum 'Aufladen' einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen zu berücksichtigen. Danach kann zum einen eine erloschene Vormerkung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden und zum anderen eine Vormerkung auf Ansprüche mit anderen Voraussetzungen erstreckt werden. Erforderlich ist jeweils, dass Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand der neuen oder zusätzlichen Ansprüche identisch sind. Dabei bedarf es nach den Entscheidungen des BGH hierzu keiner Eintragung der Änderung in das Grundbuch. Ist eine Vormerkung zunächst zur Sicherung eines nur auf die Lebenszeit des Berechtigten bestehenden Eigentumsübertragungsanspruchs bewilligt worden, genügt deshalb zur Löschung wegen Unrichtigkeitsnachweises nicht, dass allein der Tod des Berechtigten urkundlich nachgewiesen ist. Vielmehr muss auch in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sein, dass der Schuldgrund nicht in der Weise ausgewechselt worden ist, dass die Vormerkung nunmehr einen auf die Erben des Berechtigten übergegangenen Anspruch sichert. Wird dieser Nachweis nicht geführt, bedarf es zur Löschung der Vormerkung einer Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Berechtigten.
Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass H zu seinen Lebzeiten mit S eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Vormerkung nunmehr einen vererblichen Rückübereignungsanspruch sichern soll. Damit wären nicht nur der Schuldner (S) und der Anspruchsgegenstand (Übertragung des Eigentums an dem betroffenen Grundbesitz) identisch geblieben, sondern auch der Gläubiger (H). Die Möglichkeit des Überganges auf seine Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB bedeutet keinen Austausch des Gläubigers. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass H im Rahmen der Regelung seiner Vermögensverhältnisse und seines Nachlasses auch Vereinbarungen über den Rückübertragungsanspruch getroffen hat; eine Erstreckung der Vormerkung auf einen vererblichen Anspruch wäre allein durch notarielle Vereinbarung zwischen H und D möglich gewesen. Auch wenn dies hier tatsächlich unwahrscheinlich ist, könnte die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichern, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann. Der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung ist nicht mit der nach §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 GBO erforderlichen Sicherheit erbracht. Ausnahmen von den Anforderungen des § 29 GBO sind nur insoweit möglich, als ansonsten der geordnete Geschäftsverkehr unnötig erschwert würde, weil ein formgerechter Nachweis nicht möglich ist. Hier bringt S eine Berichtigungsbewilligung aber allein deshalb nicht bei, weil er den Aufwand und die Kosten eines Erbscheinsverfahrens für unnötig erachtet und die Bedenken des Grundbuchamtes als realitätsfernen Bürokratismus ansieht. Dementsprechend geht das Grundbuchamt zu Recht davon aus, dass der Berichtigungsantrag auf Bewilligungen der Erben des H gestützt werden müsste. Es hätte aus den genannten Gründen lediglich keine entsprechende Zwischenverfügung i.S.d. § 18 GBO ergehen dürfen, sondern der Eintragungsantrag ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs sofort zurückzuweisen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 09.07.2010, Az. 2 W 94/10
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