Beschwerde ist unbeschränkt statthaft
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(IP) Hinsichtlich Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Identitätsdiebstahl entschied das OLG Hamm mit Leitsatz:
„1. Gegen die eigene Eintragung als Eigentümer ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung der vorher eingetragenen Person im Wege der Grundbuchberichtigung zulässig“.
Eine ‚zweite’ Beteiligte, die mit Immobilien handelte, hatte auf Grundlage des betreffenden Zuschlagsbeschlusses zwei Eigentumswohnungen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag verkaufte sie beide Wohnungen an einen „Herrn Prof. Dr. A, wohnhaft R.-Str.1, Bonn, vertreten durch einen vollmachtslosen Vertreter.
Jahre später beantragte der ‚erstere’ Beteiligte beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung und machte dazu geltend, die Miteigentumsanteile seien nicht von ihm, sondern von ihm nicht bekannten Tätern unter Verwendung seines Namens erworben worden. Er habe zwar einige Jahre seines Lebens an der Universität Bonn gelehrt, aber nie in der R.-Str.1 gewohnt. Die betreffende „Genehmigungsurkunde“ sei gefälscht, was ihm ein Notar gegenüber dem Grundbuchamt bestätigt habe. Das Grundbuchamt wies jedoch seinen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zurück.
Dem widersprach das OLG Hamm. „ Der Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Hauptziel, eine Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch herbeizuführen, steht die Vorschrift ... nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Diese Vorschrift gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch in der hier vorliegenden Konstellation, dass ein Beteiligter zunächst bei dem Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat und sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages durch das Grundbuchamt mit der Begründung wendet, die Eintragung sei nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme unrichtig ... Um eine Eintragung im Sinne des § 71 Abs. 2 GBO handelt es sich nach einhelliger Auffassung nur dann, wenn sie unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht. Denn der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht an einem Grundstück oder an einem eingetragenen Recht erworben hat, geschützt und nicht etwa von Amts wegen durch eine Berichtigung oder Löschung in die Rechtsstellung eines gutgläubigen Erwerbers eingegriffen werden soll... Ergibt sich, dass sich an die angegriffene Eintragung ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann, so ist die Beschwerde unbeschränkt mit dem Ziel der Löschung oder einer Berichtigung statthaft.“
OLG Hamm, Az.: 15 W 499/15