(ip/RVR) Der V. Senat des BGH befasste sich kürzlich mit der Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags, der mit der Formulierung 'Der gesamte Kaufpreis ist bereits gezahlt.' eine Kaufpreiszahlung bestätigt, die erst nach der Beurkundung erfolgen sollte; revisionsrechtlich war zu unterstellen, dass die Zahlung in Wahrheit nicht erfolgt ist.

Der Senat entschied, dass diese 'Bestätigung' eine Vorausquittung ist und für sich genommen weder die Nichtigkeit als Scheingeschäft noch die Formnichtigkeit des Vertrags zur Folge hat.

Ein Vertrag ist nur dann als Scheingeschäft nach § 117 Abs.1 BGB nichtig, wenn das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien keine Geltung haben soll. Nach dem Vortrag des Klägers wollten hier beide Parteien die aus der streitgegenständlichen Vereinbarung fließenden Rechtsfolgen - Pflicht zur Kaufpreiszahlung einerseits, Pflicht zur Übertragung des Grundstücks andererseits - auch wenn der Kaufpreis tatsächlich erst im Anschluss an die Beurkundung gezahlt werden sollte. Die Vertragsurkunde gibt die zwischen den Parteien vereinbarten Pflichten hier zutreffend wieder.

Der Vertrag ist auch nicht gem. § 311b Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 125 Satz 1 BGB formnichtig. Nicht jede bewusst unrichtige Beurkundung führt zu einer Nichtigkeit wegen Formmangels. Entscheidend ist allein, ob die der Beurkundungspflicht unterliegenden Vereinbarungen (e.g. Kaufpreis) richtig beurkundet worden sind.

Hier dagegen ist die (unwahre) Zahlungsbestätigung notariell beurkundet worden. Nicht beurkundet wurde der Umstand, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht gezahlt war; dieser Umstand ist aber nicht Teil der Vereinbarung, sondern eine negative Tatsache, auf die sich die Beurkundungspflicht zweifellos nicht erstreckt.

Ein Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten konnte nicht bejaht werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ein Vermögensschaden des Klägers; die Revision stützte sich hierzu auf die Überlegung, der Kläger sei durch die Täuschung der Beklagten über deren Zahlungsabsicht zu der Beurkundung der Zahlungsbestätigung verleitet worden und habe sich deshalb zu der Übertragung des Grundstücks 'ohne weitere Gegenleistung' verpflichtet. Der Senat führte diesbezüglich aus: Diese Argumentation verkennt, dass der Kaufvertrag eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises begründete. Die Zahlungsbestätigung stellt nur eine Quittung dar, mit der der Empfang der Leistung bestätigt wird. Als Erklärung über eine Tatsache hat sie keine rechtsgeschäftliche Bedeutung und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Handelte es sich um eine Vorausquittung und kann der Kläger dies nachweisen, besteht sein Anspruch auf Kaufpreiszahlung weiterhin. Sollte die Beklagte ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen, stehen dem Kläger die im Gesetz vorgesehenen Leistungsstörungsrechte offen.

Ausreichend für die Annahme eines Vermögensschadens des Klägers ist aber die Vermögensgefährdung infolge der mit der Zahlungsbestätigung einhergehenden Verschlechterung seiner Beweissituation, nachdem nur in diesem Verfahren revisionsrechtlich zu unterstellen war, dass keine Zahlung erfolgt ist.

Es fehlt aber weiter an der Darlegung einer für diesen Vermögensschaden ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Darüber, dass bei Beurkundung keine Zahlung erfolgt war, hat sie nicht getäuscht; dies war dem Kläger bekannt. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zahlungsbestätigung läge deshalb nur dann vor, wenn die Beklagte insgesamt über ihre Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit getäuscht und den Kläger auf diese Weise zu der Erteilung der Vorausquittung bewogen hätte.

 

BGH vom 20.05.2011, Az. V ZR 221/10

 

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