(ip/RVR) Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des Grundbesitzes, den sie der Beteiligten zu 2) durch Mietvertrag zum Betrieb eines (bereits vorhandenen) Einzelhandelswarenhauses überlassen hat. Die Beteiligte zu 1) bestellte zugunsten der Beteiligten zu 2) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
>Die A... bestellt hiermit zu Gunsten der K... eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte berechtigt ist, den Grundbesitz zum dauerhaften Betrieb und Unterhalten eines SB-Warenhauses einschließlich der bereits am 2. Oktober 2008 vorhandenen Parkplätze und der bereits am 2. Oktober 2008 vorhandenen Lagerflächen sowie der bereits am 2. Oktober 2008 vorhandenen Zu- und Abfahrten zu benutzen.

Die Beteiligten beantragten, die Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat per Zwischenverfügung moniert, dass die Dienstbarkeit nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspreche, weil nicht klar sei, welchen Umfang und welche Gestalt die Einkaufsanlage am 2. Oktober 2008 gehabt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

Die weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und führt in der Sache zum angestrebten Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Vorinstanzen genügt die hier zur Eintragung im Grundbuch anstehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Nach § 1090 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Zu diesen einzelnen Möglichkeiten der Nutzung eines Grundstücks i.S.d. § 1090 Abs. 1 BGB gehört auch der Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Rechts, Gebäude zu errichten, zu verändern und zu unterhalten. Der Beteiligten zu 2) wurde hier mit der bewilligten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dementsprechend als einzelne, bestimmte Nutzungsart der Betrieb eines Einzelhandelswarenhauses gestattet. Dass der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin des zu belastenden Grundstücke aufgrund der eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbliebe, steht zumindest nicht fest.

Der Inhalt der Dienstbarkeit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichnet. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt lediglich die hinreichende Kennzeichnung des rechtsgeschäftlich festzulegenden Inhalts eines Rechts. Deshalb muss, wenn die Dienstbarkeit nur an einer katastermäßig nicht festgelegten Teilfläche bestellt oder der Ausübungsbereich auf eine solche Teilfläche beschränkt wird, eine solche Fläche eindeutig beschrieben sein. Im hier zu entscheidenden Fall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dienstbarkeit nur auf einen Teil des zu belastenden Grundstücks beschränken soll. Die Dienstbarkeit besteht nach dem Wortlaut der Bestellungsurkunde vielmehr an dem gesamten Grundstück. Soweit darin Teilflächen des Grundstücks zur Nutzung ausdrücklich eingeschlossen sind (einschließlich am 2. Oktober 2008 bereits vorhandener Parkplätze etc.), folgt hieraus nicht, dass andere, nicht näher beschriebene Flächen von der Nutzungsbefugnis ausgeschlossen sein sollten.
Die Formulierung lässt nur - und auch dies nicht zwingend - ein Verständnis dahingehend zu, dass die Ausübung bestimmter, im einzelnen aufgezählter Nutzungsarten, nämlich das Parken, das Lagern und das Zu- und Abfahren, auf die am 2. Oktober 2008 insoweit vorhandene, tatsächliche Situation beschränkt sein soll, weil dies nach den Vorstellungen der Beteiligten der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (§ 1020 BGB) entspricht. Eine solche Beschränkung des Ausübungsbereiches ist von der rechtlichen Festlegung eines beschränkten Ausübungsbereiches der Dienstbarkeit zu unterscheiden; sie kann durch die Bezugnahme auf bestimmte natürliche Gegebenheiten beschrieben oder sogar der tatsächlichen Ausübung überlassen werden, ohne dass dies den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verletzen würde. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob bei der näheren Beschreibung der Ausübungsstelle auf einen Zustand in der Vergangenheit oder in der Gegenwart Bezug genommen wird, da sich die Beschreibung eines gegenwärtigen Zustandes durch Zeitablauf ohnehin alsbald in eine solche der Vergangenheit wandelt.
Die in der notariell beglaubigten Urkunde zugunsten der Beteiligten zu 2) bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit genügt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; das Grundbuchamt hat sie in das Grundbuch einzutragen.

OLG Zweibrücken vom 11.03.2010, Az. 3 W 8/10.

 

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