Betrugsvorwurf gegenüber Verwalter
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(ip/pp) Mit dem pfleglichen Umgang von u.a. Wohnungseigentümern mit deren Verwaltern hatte sich das Landgericht Landshut in einem aktuellen Urteil zu beschäftigen. Nach dessen Urteil gilt folglich auch für das im den Umgangsformen sonst eher derbe Niederbayern, was für den Rest der Republik gilt: Beschimpfungen gehören maximal ins Bierzelt - außerhalb sollte korrekt miteinander umgegangen werden.
Ein Eigentümer hatte seinen Verwalter u. a. „Betrüger“ genannt - und da schränkte das Gericht zwar ein „Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind“. Dennoch war der entsprechende Leitsatz eindeutig:
„1. Bei den Äußerungen „Betrüger" und „strafrechtlich relevanter Betrug" im Zusammenhang mit konkreten Jahresabrechnungen des Verwalters handelt es sich um Tatsachenbehauptungen.
2. Kann der diese Äußerungen verlautbarende Wohnungseigentümer den Wahrheitsbeweis nicht führen, hat der Verwalter ihm gegenüber einen Unterlassungsanspruch.“
LG Landshut, Az.: 13 S 2023/07