Beweislastumkehr bei Mängeln
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(ip/pp) Ob bei mangelhafter Leistung ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestehe, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg aktuell zu entscheiden. Die Klägerin nahm im bewussten Verfahren den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Reparaturarbeiten an einer Terrasse sowie Pflaster- und ähnliche Arbeiten in der Gartenanlage eines Grundstücks in Anspruch. Unstreitig war zwischen den Parteien aber, dass die Klägerin durch den Beklagten mit entsprechenden Arbeiten beauftragt worden war.
Der Beklagte machte jedoch gegenüber Jenem geltend, der abzurechnende Stundenlohn sei nicht 30,00 € netto, sondern mit 30,00 € brutto vereinbart worden. Die Klägerin habe ferner 16 Arbeitsstunden zuviel abgerechnet, da sie Pausenzeiten nicht in Abzug gebracht habe. Und schließlich habe sie von den vereinbarten sieben Auftragspositionen nur vier mangelhaft abgearbeitet. Die Pflasterung um den Pool sacke ab und entferne sich vom Rand des Pools. Die Klinkersteine der Pflasterung um den Pool sei nach Errichtung nicht gesäubert worden. Die Betonplatte in der Nähe des Pools wäre wellig. Die Putzarbeiten seien nicht vollständig ausgeführt.
Das OLG stellte darauf im Urteil klar:
“Da (unstreitig) keine Abnahme der Leistungen der Klägerin erfolgt ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre Leistungen keine oder lediglich unerhebliche Mängel aufweisen, auf Seiten der Klägerin. Daran ändert es nichts, dass es für die Fälligkeit von Abschlagsforderungen gemäß § 632 a BGB als solche keiner Abnahme bedarf … Die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelhaftigkeit einer Werkleistung geht unabhängig von der Frage des Abnahmeerfordernisses als Fälligkeitsvoraussetzung erst mit der Abnahme auf den Besteller über.“
“1. Eine Klage auf Abschlagszahlungen aus § 632a BGB ist bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln nicht fällig und als derzeit unbegründet abzuweisen.
2. Der klagende Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Leistungen keine oder lediglich unerhebliche Mängel aufweisen.”
OLG Brandenburg, Az.: 4 U 58/08