Beweisverfahren ist nicht rechtsmissbräuchlich
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(IP) Ob juristische Ansprüche als erloschen gelten, wenn der betreffende Antrag auf Fristsetzung rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm mit Leitsatz beschieden.
„Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragt, obwohl etwaige Ansprüche gegen ihn durch das Verhalten eines weiteren Antragsgegners erloschen wären.“
Der Antragsteller hatte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner wegen Mängeln an Fußbodenestrichen beantragt. Das Landgericht hatte darauf die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hatte dann in seinem Gutachten festgestellt, dass der eingebaute Estrich nicht die geforderten Eigenschaften aufweise.
Der Antragsteller hatte dagegen in der Vorinstanz die Auffassung vertreten, dass der Antrag unzulässig sei. Dazu behauptete er, die eine Antragsgegnerin habe sämtliche sie betreffende Mängel beseitigt; mit der anderen Antragsgegnerin sei ein Abfindungsvergleich geschlossen worden. Zudem seien die Gewährleistungsansprüche gegen einen weiteren Antragsgegner verjährt. So hatte das Landgericht dessen Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da die in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel beseitigt seien und deren Ansprüche durch finanziellen Ausgleich kompensiert seien. Eine Hauptsacheklage gegen ihn würde gegenstandslos sein, da eine Inanspruchnahme von Schadensersatz für die Mängel nicht in Betracht komme. Es könne dem Antragsteller nicht aufgegeben werden, einen Anspruch klageweise geltend zu machen, der durch Erfüllung seitens einer anderen gesamtschuldnerisch haftenden Partei bereits erloschen sei.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: