(IP/CP In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) stritten Vermieter und Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals miteinander. Es ging darum, ob und in welchem Umfang Nebenkosten hinsichtlich des Centermanagements umgelegt werden können. Die zugrunde liegende strittige Kausel des Mietvertrages lautete:

 

"Sämtliche Nebenkosten des Einkaufscenters, insbesondere alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der technischen Anlagen werden von allen Mietern anteilig getragen.“

Der BGH widersprach der Forderung des Vermieters:

Die formularmäßig vereinbarte Klausel des Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center-Managements" gesondert auferlege, sei intransparent und daher unwirksam.

Und dabei ging es dem BGH im Wesentlichen um den pauschalen Begriff „Centermanagement“ und die darunter abgerechneten Kosten. Die demgegenüber des Öfteren in gewerblichen Mietverhältnissen vereinbarte Formularklausel zur Umlage der "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" sie nicht problematisch, aber „der Begriff des Centermanagements oder "CenterManager", wie im Vertrag aufgeführt... Hinsichtlich dieses Begriffs fehlt es an ausreichender Transparenz; es ist nicht ersichtlich, welche Kosten hier einbezogen werden sollen oder welche Leistungen“.

BGH, AZ: XII ZR 205/09

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