Dem Erben steht Verwendungsersatz zu
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(IP) Hinsichtlich Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf Verwendungsersatz hat das Oberlandesgericht (OLG Celle) mit Leitsatz entschieden:
„Soweit der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber verpflichtet ist, dessen persönliche durch Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherte Darlehensschuld zu berichtigen ... steht dem Erben gegen den Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu“.
Die Klägerin nahm die Beklagten als Vermächtnisnehmer auf Erfüllung eines Vermächtnisses und auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch. Sie war die zweite Ehefrau eines Verstorbenen. Die Beklagten sind dessen Kinder aus erster Ehe. Durch öffentliches Testament hatte der Erblasser die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt. Dies änderte er durch ein weiteres öffentliches Testament, mit dem er den Beklagten einen mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundbesitz vermachte und anordnete, dass die Übergabe 6 Monate nach seinem Tode zu erfolgen habe.
In dem Testament heißt es weiter: „(Der Beklagten) bleibt eine monatlich im Voraus zu zahlende Rente vorbehalten, die (…) wertgesichert sein soll. Die Einzelheiten soll meine Frau bestimmen. Die Rente ist durch eine Reallast im Grundbuch vor Eigentumsübertragung zu sichern. Die Höhe dieser Rente soll 500 € (…) monatlich betragen. Fällig ist die Rente von dem Monat an, der dem Auszug meiner Frau 3 Monate folgt.“
Die Klägerin zog darauf aus dem Mehrfamilienhaus aus, ohne jedoch zugleich das Gebäude vollständig zu räumen und sämtliche Schlüssel an die Beklagten herauszugeben. Der Sohn der Klägerin bewohnte noch eine weitere Zeit aufgrund eines mit dem Erblasser geschlossenen Mietvertrags gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 400 € eine Wohnung im Keller des Gebäudes.
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht hatten die Parteien über die Übereignung des Grundstücks, Bestellung der Reallast und Zahlung einer Nutzungsentschädigung gestritten.
OLG Celle, Az.: 6 U 27/15