Den Begriff „Verhandlungen“ auslegen
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) In Sachen der Haftungssituation im Baugewerbe hat das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf) mit Leitsatz entschieden:
1. Die Einlösung eines Schecks über einen Teilbetrag einer zuvor gestellten Forderung enthält jedenfalls dann keinen (konkludenten) Verzicht auf den weiteren Teilbetrag, wenn sich aus einem Widerspruch bzw. den sonstigen Umständen das Fehlen eines Annahmewillens ergibt.
2. Ein Antrag auf Feststellung einer Freistellungspflicht kann in zulässiger Weise dahingehend formuliert werden, dass die Feststellung der Freistellung nur für den Fall der Verurteilung des Klägers begehrt wird.
3. Ein Bauherr hat - im Rahmen einer nicht rechtskräftig geklärten Haftungssituation (Passivlegitimation) in Bezug auf den Werklohn für Mängelbeseitigungsarbeiten - gegenüber dem Auftragnehmer regelmäßig keine Pflicht bzw. Obliegenheit, gegenüber den Drittunternehmern, die vom Bauherrn Werklohn für Mängelbeseitigungsarbeiten verlangen, die Verjährungseinrede zu erheben.
4. Der Begriff von Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist grundsätzlich weit auszulegen; es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch bzw. seine Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.
5. Eine durch Verhandlungen eingetretene Hemmung endet erst durch die ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen, wofür grundsätzlich ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei im Sinne einer Verneinung des Anspruchs einerseits und von jedweden weiteren Verhandlungen andererseits erforderlich ist.
6. Hat sich ein Architekt vertraglich zur Kontrolle der Ausführungsplanung vertraglich verpflichtet, muss er sich auch mit etwaigen eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen seitens eines weiteren vom Bauherrn eingeschalteten Architekten - jedenfalls im Rahmen seiner Koordinierungspflichten - inhaltlich auseinandersetzen und ggf. korrigierend eingreifen und darf sich jedenfalls nicht ohne eindeutigen Hinweis an die Bauherrin darauf zurückziehen, mit alledem habe er schlicht nichts mehr zu tun.
Hinsichtlich einer Bausanierung hatte ein Architekt wegen einer nicht rechtskräftig geklärten Haftungssituation gegen den betreffenden Bauherren geklagt.
OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 48/15