Der innere Teile der Haut
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(IP) U.a. die Mietflächenberechnung bei „Außenhaut“-Klausel war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Klägerin hatte von der Beklagten ursprünglich die Beseitigung diverser Schäden an den von der Beklagten gemieteten Büroräumen gefordert. Mit der Berufung begehrte die Klägerin dann nur noch die Ersetzung einer angeblich durch die Beklagte beschädigten Feuerschutztür und hilfsweise die Zahlung des dazu erforderlichen Geldbetrags. Widerklagend forderte die Beklagte die Rückzahlung angeblich überzahlter Mieten und Nebenkosten, da die Mieträume kleiner als vereinbart und damit mangelhaft gewesen seien. Relevant war hierfür die Formulierung des Mietvertrages „Bei den angegebenen Flächen handelt es sich um Innenmaße. Mietfläche ist die Fläche innerhalb der Außenhaut des vermieteten Objektes.“
Das OLG entschied gegen die Rückzahlung angeblich überzahlter Mieten, da die betroffene Fläche weniger als 10% der Gesamtfläche ausmache und fasste hinsichtlich der Mietflächenberechnung bei „Außenhaut“-Klausel zusammen:
„Die Wortlautauslegung der Vereinbarung "Mietfläche ist die Fläche innerhalb der Außenhaut des vermieteten Objektes" ergibt bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis, dass die Mietfläche durch die Innenseite der Fassade und nicht durch die Innenseite der Außenwand begrenzt wird.
Eine "Haut" ist nämlich die äußere (regelmäßig aus mehreren Schichten bestehende) Begrenzung eines Lebewesens oder einer Sache, bei einem Gebäude also die Außenwand. Eine "Außenhaut" ist nun wiederum der äußere Teil dieser (aus mehreren Schichten bestehenden) äußeren Begrenzung. Bei einem Gebäude ist hierunter die Fassade als Außenseite der Außenwand zu verstehen, so dass es auch noch weiter innen liegende Schichten der Außenwand (als "innere Teile der Haut") gibt. Wenn nun - entsprechend der Ansicht der Beklagten - die Innenseite der Außenwand mit dem Begriff "Außenhaut" gemeint sein sollte, gäbe es gerade keine davon zu unterscheidenden inneren "Hautschichten" mehr.“
OLG Hamm, Az.: 30 U 58/12