Die Absicht zählt
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(ip/pp) Ob ein Grundstücksgeschäft und ein zugehöriger Baubetreuungsvertrag eine rechtliche Einheit darstellen können, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Der betreffende Kläger machte Ansprüche aus einem Baubetreuungsvertrag geltend, den die Beklagten mit dem Kläger als Auftragnehmer geschlossen hatten. § 1 lautete: "Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Betreuung seines Bauvorhabens gemäß der als Anlage beigefügten Planungen/ Skizzen auf Basis der ebenfalls als Anlage beigefügten bzw. ausgehändigten Baubeschreibung im Ort: E., Straße: S., Flur-Nr. gemäß Lageplan oder einem anderen noch zu benennenden Grundstück zu einem Festpreis von 175.000 € incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 16 %. Haustyp/Größe: 7,99 m x 9,99 m, Kniestock bzw. Wandhöhe: 180 cm, Dachneigung: ca. 24 Grad, Wohnfläche ca. 120 qm, umbauter Raum ca. 700 Kubikmeter."
Nach § 10 des Vertrages sind bei einem Rücktritt eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner entstandene Kosten zu ersetzen.
Der Kläger hatte seine angebotenen Leistungen in einem Kurzexposé wie folgt beschrieben: "Objekt: Grundstück in E. auf Erbpacht ca. 500 qm, Erschließungsbeitrag 8.000,00 Euro. EFH Neubau ca. 125 qm Wohnfläche, voll unterkellert, schlüsselfertig (außer Maler, Fliesen, Boden) Baukosten € 175.000,00, Gesamtkosten 183.000,00 Euro zzgl. Grunderwerbsteuer - nur auf den Grundstücksanteil -, Notarkosten und Grundbucheintragungen ebenso, keine Maklerprovision."
Später nahmen die Beklagten von der Durchführung des Vertrages Abstand. Zu einem Grundstückserwerb war es nicht gekommen. Der Kläger behauptete, er habe für erstellte Planungsunterlagen des Architektenbüros gut 4.200,- Euro bezahlen müssen und machte diesen Betrag sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte er darauf seinen Klageantrag weiter.
Der BGH entschied in letzter Instanz:
„1. Eine rechtliche Einheit eines Baubetreuungsvertrages mit einem Grundstücksgeschäft kann bestehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftraggeber gerade an der Bebauung eines bestimmten Grundstücks zu den Bedingungen des Baubetreuungsvertrages interessiert ist.
2. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Vertrag steht der rechtlichen Einheit mit einem anderen Vertrag nicht entgegen“.
BGH, Az.: VII ZR 230/07