(IP/CP) Ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berufung auf die eigene Gemeinschaftsordnung die Umwandlung eines Supermarktes in ein religiöses Gemeindezentrum verbieten kann, war aktuell vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheiden. Die streitende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) besaß eine Mehrhausanlage - mit knapp 50 Wohnungen in sechs mehrgeschossigen Gebäuden. In einem separaten, von den Wohngebäuden getrennten Flachbau befand sich dabei eine früher als Supermarkt genutzte Gewerbeeinheit. Diese war mit Zustimmung des WEG-Verwalters an einen Verein veräußert worden, der dort den Bau einer Moschee forderte: ein Gebetshaus und Gemeindezentrum muslimischen Glaubens sollten eingerichtet werden. Die WEG stimmte jedoch der geplanten Umwandlung nicht zu und fasste einen entsprechenden Beschluss.

Auf Klage jedoch widersprach das OLG der WEG und begründete sein Urteil wie folgt: „Diese bauliche Gestaltung erlaubt als gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung auch ganz andere Einrichtungen als einen Supermarkt, insbesondere auch solche, die keinen Ladenschlusszeiten unterliegen. Dabei wäre eine ganze Palette von Nutzungsmöglichkeiten denkbar, von Gaststätte über Fitnessstudio und Bildungseinrichtung bis hin zu einer Kindertagesstätte oder kleineren Handwerksbetrieben.“

Der Charakter der Wohnanlage steht dem ebenfalls nicht entgegen, da es sich dabei jedenfalls nach der Teilungserklärung nicht um eine reine Wohnanlage handelt, weil von vornherein die streitgegenständliche Gewerbeeinheit Bestandteil der Liegenschaft war und mit Zustimmung des Verwalters nach ... der Gemeinschaftsordnung auch in den Wohnungen ein Gewerbe oder ein Beruf ausgeübt werden darf.

OLG Frankfurt, AZ. : 20 W 12/08


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