(IP/CP) Um das Thema des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung ging es vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Antragsteller waren Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes. Sie forderten Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, ein Nachbarhaus betreffend, besonders gegen die Errichtung einer Garage dort. Sie beanstandeten eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamteindruckes durch sie.

Entgegen der Vorinstanz, die denkmalsrechtliche Bestimmungen des Umgebungsschutzes eines Denkmals nicht erkannt hatte, entscheid das OVG zugunsten der Antragsteller, da die Eigenart und das Erscheinungsbild des bewussten Denkmals durch die benachbarte Baumaßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfe. „Der rechtlichen Beurteilung liegt die Überlegung zugrunde, dass Denkmalschutz Umgebungsschutz braucht, weil die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann. ... Dies bedeutet nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben muss, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert.“

Die Richter fassten im Leitsatz zusammen: „Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals unterliegen Beschränkungen dahingehend, dass sie so gestaltet sein müssen, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“

OVG Berlin-Brandenburg, AZ.: OVG 10 S 21.12


© immobilienpool.de