Eigentum bis zur Abholung
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(ip/pp) „Abfallentsorgung“ und speziell dessen „Vorbehandlung“ war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Das nämlich befand in einem Präzedenzfall, das gewerbliches Vorfiltern der Abfälle von privaten Haushalten erlaubt sei. Im konkreten Fall hatte ein Dienstleistungsunternehmen geklagt, das von einem Wohnungsunternehmen beauftragt worden war, vor Ort den Inhalt der Restabfallbehälter auf einem Wohngrundstück nachzusortieren und werthaltige Abfälle wie Papier, Karton, Verpackungsmaterial und Altglas in gesonderte Wertstoffbehälter umzupacken. Das Abfallwirtschaftsunternehmen der Stadt Mannheim hatte dies untersagt, da damit in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingegriffen werde und Gesundheitsgefahren verursacht würden.
Die Richter fassten in ihrem Leitsatz zusammen und definierten damit u.a. den Beginn der eigentlichen Entsorgung:
„1. Haushaltsabfälle werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regelmäßig nicht bereits mit ihrem Einwurf in den auf einem Privatgrundstück bereitgestellten Restabfallbehälter, sondern erst mit dessen Abholung zur Entleerung in das Sammelfahrzeug überlassen.
2. Der Abfallbesitzer ist bei Beachtung des Gebots der gemeinwohlverträglichen Entsorgung befugt, vor der Überlassung von Haushaltsabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle aus dem Restabfallbehälter zu entnehmen, um sie der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.“
Im Kern heißt das, dass der Müllverursacher mit diesem machen kann, was er will, solange er noch nicht abgeholt ist. Die Richter beschreiben das Diffiziler:
„ Die Beklagte verkennt die grundsätzliche Unterscheidung von Bereitstellen und Überlassen. Ihre Auffassung, dass die Abfälle bereits mit der Eingabe in den Restabfallbehälter überlassen seien, blendet die bundesrechtlich vorgegebene Phase des Bereitstellens aus. Die Annahme der Beklagten, dass ihre Entsorgungspflicht erst einsetze, wenn die Abfälle bei ihr "angefallen" seien, während die Überlassung bereits durch Eingeben der Abfälle in den Sammelbehälter bewirkt werde, missversteht den Begriff des Überlassens“.
BVerwG, Az.: 7 C 42.07