(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es um den juristisch konkreten Zeitpunkt des Beginns von Wohneigentum. Ein "werdender" Eigentümer war zwar noch nicht ins Grundbuch eingetragen – dennoch verlangte seine künftige Wohnungseigentümergemeinschaft von ihm schon unter anderem die Zahlung von Abrechnungsspitzen aus Jahresabrechnungen sowie rückständiges Hausgeld für seine Wohnung, nebst Tiefgaragenstellplätzen.

Der BGH entschied, dass eine in der Praxis vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes möglich sein kann. Voraussetzung sei, dass der Erwerber aufgrund einer rechtlich gesicherten Position ein berechtigtes Interesse daran habe, die mit dem Eigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an dessen Verwaltung vorzeitig auszuüben. Eine solche Position sei entstanden, wenn ein wirksamer Erwerbsvertrag vorläge und z.B. der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert sei. Das Gericht formulierte: "Während sich die Eintragung in das Grundbuch durch behördeninterne Abläufe verzögern kann, hängt die Besitzübergabe unter anderem von der Fertigstellung der Wohnung ab."

Der Leitsatz fasst zusammen: "Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt.

Der in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist".

BGH, AZ: V ZR 196/11

 

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