(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ging es um Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das gesetzlich garantierte Reklamationsrecht einschränken. Die Parteien im betreffenden Verfahren vertrieben über Online-Shops Spielgeräte für den Garten. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen verschiedener wettbewerbsrechtlich relevanter Gesetzesverstöße in deren Internetauftritt abmahnen, nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich zu vereinbaren: „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“.

Die Abmahnung stimmte das OLG zu. Der Verwender spekuliere dabei erkennbar darauf, dass der Käufer die Rügeobliegenheit möglicherweise nicht kenne und deshalb, da vermeintlich verspätet, seine Rüge ganz unterlasse - auch wenn ausdrücklich keine Sanktion vereinbart werde, dass die Ware dann als mangelfrei gelte und der Verbraucher im Falle der unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend machen könne. Die Richter formulierten: „Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig“.

OLG Hamm, AZ.: 4 U 48/12


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