Einseitige Vorstellung des Mieters genügt nicht
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(ip/pp) In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um nachteilige Veränderung des Wohnumfelds nach Vertragsschlusses. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten, die sich im 4. Obergeschoss eines in der Innenstadt von Nürnberg gelegenen Wohn- und Geschäftshauses befand. In der Vertragsurkunde waren - unter Streichung der im Formular enthaltenen Eintragungen für Nebenräume und eine Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen - folgende Wohnräume zur Benutzung als Wohnung vermietet eingetragen: „3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad ... 1 Kammer“.
An der straßenabgewandten Seite der Wohnung befand sich ein vier mal vier Meter großer, allseits umschlossener Lichthof, auf den die Flur-, Bad- und Küchenfenster der Wohnung hinausgingen. Vom Flur aus führte eine Tür auf eine in einer Grundrisszeichnung als Plattform bezeichnete Fläche ins Freie, die zum Lichthof ein Geländer aufwies.
Im Erdgeschoss des Hauses wurde zuerst eine Bankfiliale betrieben – dann an ein Fischrestaurant vermietet. Dafür wurde eine Kühlungs- und Lüftungsanlage errichtet, deren Zu- und Abluftkamine durch den Lichthof nach oben auf eine Höhe über Dach geführt wurden. Die Kläger, die durch die werktags in der Zeit von 7:30 Uhr bis nach 20:30 Uhr verursachten Abluftgeräusche die Gebrauchstauglichkeit ihrer Wohnung sowie insbesondere die Nutzung der Plattform als Dachterrasse als erheblich beeinträchtigt sahen, hatten von der Beklagten verlangt, den Betrieb der Abluftanlage an Werktagen vor 9:00 Uhr und nach 20:00 Uhr (samstags schon nach 16:00 Uhr) zu unterlassen und die Feststellung eines Rechts zur Mietminderung um 20% begehrt, wenn die Abluftanlagen mehrfach im Monat außerhalb der genannten Zeiten liefen.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger die Beklagte verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entlüftungsanlagen zu den genannten Zeiten nicht betrieben würden, und in eingeschränktem Umfang ein Minderungsrecht der Kläger festgestellt. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Der BGH entschied letztinstanzlich:
„1. Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
2. Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.“
BGH, Az.: VIII ZR 300/08