Einsicht in Grundbuch ist jedem gestattet
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(IP) Hinsichtlich Berechtigung zur Einsicht ins Grundbuch hat das Berliner Kammergericht (KG) mit Leitsatz entschieden.
„Der Gläubiger einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben. Einen Vollstreckungstitel muss er hierzu noch nicht erlangt haben.“
Die beteiligte Aufzugsfirma beantragte beim Grundbuchamt die Übersendung unbeglaubigter Abschriften aus Wohnungsgrundbüchern. Sie begründete dies damit, das sie ein Verfahren gegen die Eigentümer wegen Forderungen aus einem Aufzugsservicevertrag führe. Sofern Kosten von mehr als 100,- EUR entstünden, bat sie um vorherige Information.
Das Grundbuchamt reagierte, dass lediglich beglaubigte Teilauszüge erteilt werden könnten und dafür Kosten von 200,- EUR entstünden - womit sich die Beteiligte nicht einverstanden erklärte. Stattdessen beantragte sie die Erteilung vollständiger Abschriften aller Wohnungsgrundbuchblätter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.
Das KG entschied: Die Einsicht des Grundbuchs sei jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlege – und falls diese gestattet sei, könne auch eine Abschrift gefordert werden.
KG, Az.: 1 W 6/16