(IP/CP) Ob ein neuer Eigentümer auch dann grundbuchlich eintragen werden darf, wenn ein unbeteiligter Dritter Widerspruch gegen die Genehmigung angekündigt hat, musste aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden werden. Der betreffende Eigentümer hatte das in Rede stehende Grundstück von der Voreigentümerin erworben - die es aus einer Zwangsversteigerung besaß. Der Kaufvertrag zwischen dem jetzigen Eigentümer und der Voreigentümerin bedurfte der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Der betreffende Landkreis erteilte diese, mit u. a. folgender Formulierung: „Diese Genehmigung ist unanfechtbar.“

Darauf teilte die Antragstellerin dem Grundbuchamt mit, dass sie gegen die vom Landkreis erteilte Genehmigung Widerspruch eingelegt habe. Das Grundbuchamt trug den jetzigen Eigentümer dennoch ins Grundbuch ein. So erhob die Antragstellerin gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht. Dies wies die Antragstellerin darauf hin, dass der von ihr beschrittene öffentlich-rechtliche Rechtsweg unzulässig sei und sie stattdessen Klage vor dem Amtsgericht zu erheben haben würde. Dennoch bat die Antragstellerin um die umgehende Eintragung eines Widerspruchs. Dies wies das Grundbuchamt unter Hinweis auf die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilte unanfechtbare Genehmigung zurück.

Das OLG widersprach dem jedoch im anschließenden Rechtsstreit. Seine zuständige Kammer fasste im Urteil zusammen: „Das Grundbuchamt darf einen neuen Eigentümer auch dann eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, die erteilte Genehmigung ... sei unanfechtbar und ein unbeteiligter Dritter Widerspruch gegen die Genehmigung angekündigt hat.“

OLG Celle, AZ.: 4 W 93/12


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