Eintragung ist von Amts wegen zu löschen
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(IP) Hinsichtlich der Eintragung einer Wohnungsreallast ins Grundbuch hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz geäußert.
„1. Vereinbart der Eigentümer ohne Festlegung der Räume allgemein mit dem Berechtigten, diesem Wohnraum mit einer bestimmten Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen, so handelt es sich um eine Wohnungsreallast.
2. Hat das Grundbuchamt stattdessen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen, ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.“
Der Beteiligte war als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Den Grundbesitz hatte der Beteiligte aufgrund Übergabevertrags mit seinen Eltern, weiteren Beteiligten, erhalten.
In der Urkunde wurden u.a. zugunsten der weiteren Beteiligten Austragsleistungen wie folgt vereinbart:
„Er [der Beteiligte zu 3] räumt dem Übergeber ... als Berechtigten in Gütergemeinschaft, ab dem Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden allein vom Tag des Besitzübergangs an, unentgeltlich und auf Lebensdauer folgende Rechte ein:
Der Übernehmer verpflichtet sich, dem Übergeber im Vertragsanwesen … unentgeltlich Wohnung zu gewähren.“
„Die Kosten für Schönheitsreparaturen, wie Tünchen und dergleichen, trägt der Übernehmer.“
„Der Berechtigte hat Anspruch auf freie Beheizung, freie Beleuchtung, freien Wasser- und Strombezug (auch für eigene Elektrogeräte) und das Recht der freien Bewegung im Anwesen.“...
Darauf hatte das Grundbuchamt ein Wohnungs- und Mitbenützungsrecht für die weiteren Beteiligten eingetragen, zudem eine Reallast (Verpflegung, Zahlung Geldbetrag) wertgesichert für die Beteiligten. Auf die Vollzugsmitteilung hin erklärte eine Notariatsangestellte u.a., dass die Eintragung um das Schlagwort Wohnungsgewährungsrecht zu ergänzen sei, da dieses im Rahmen der Reallast zur Eintragung beantragt worden sei. Daraufhin hatte das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Wohnungsreallast zurückgewiesen und gegen die Eintragung einen Amtswiderspruch für die weiteren Beteiligten eingetragen. Das bewilligte Recht stelle keine Wohnungsreallast, sondern eine Dienstbarkeit dar, denn das Recht auf Duldung der alleinigen und ausschließlichen Nutzung durch den eingetragenen Berechtigten könne nur eine Dienstbarkeit sein. Als Reallast wäre das alleinige Nutzungsrecht nicht eintragungsfähig. Da das eingetragene Wohnungsrecht nicht bewilligt worden sei, sei das Grundbuch unrichtig und der Amtswiderspruch einzutragen.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: