Eintragungshindernis für eine Buchgrundschuld zur Kreditsicherung
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(ip/RVR) Das OLG Düsseldorf beschied, dass der Eintragung einer - nach dem 19. August 2008 bestellten - der Sicherung einer Geldforderung dienenden Buchgrundschuld, die nach der notariellen Urkunde ohne vorherige Kündigung des Kapitals sofort fällig sein soll, das Hindernis einer gesetzwidrigen Fälligkeitsregelung entgegensteht.
Die Beschwerdeführerin wollte ihr Grundstück mit einer verzinslichen Buchgrundschuld belasten. In der Urkunde hieß es hierzu: 'Die Grundschuld ist vom heutigen Beurkundungstage an mit 16 % ... jährlich zu verzinsen. Die Grundschuld ist fällig. Die Zinsen sind jeweils am Ende eines Kalenderjahres nachträglich fällig; sie sind jedoch sofort fällig, wenn aus dem Grundschuldkapital Zahlung verlangt oder geleistet wird, spätestens im Verteilungstermin.' Zugleich hatte sie sich wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen der Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. Ferner bewilligte und beantragte sie die Eintragung der Grundschuld und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der Notar beantragte die Eintragung des Grundpfandrechts.
Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass das Grundschuldkapital laut der Bewilligung sofort fällig sei. Seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes könne eine ab dem 19.August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Abs.1a BGB - z. B. eine Finanzierungsgrundschuld - nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch nach § 1193 Abs.1 BGB fällig werden (§ 1193 Abs.2 Satz 2 BGB). Daher sei entweder die Bestimmung über die sofortige Fälligkeit aus dem Bewilligungsinhalt herauszunehmen oder, falls es sich nicht um eine Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung handele, eine Erklärung vorzulegen, dass eine Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1992 Abs.1a BGB nicht vorliege. Sowohl die Bewilligungsänderung als auch die Erklärung bedürften der Form des § 29 GBO.
Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Grundschuld sei nicht zur Kaufpreisfinanzierung bestellt worden. Sie diene vielmehr 'der Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites'. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und übersandte die Sache zur Entscheidung. Das OLG führte hierzu aus:
Steht der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs.1 Satz 1 GBO.
Das Grundbuchamt hat sich an der Eintragung der beantragten Grundschuld zu Recht mit Blick auf die in der Urkunde enthaltene Fälligkeitsbestimmung gehindert gesehen. Gemäß § 1193 Abs.1 Satz 1 BGB wird das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Dient die - nach dem 19. August 2008 (EGBGB 229 § 18 Abs. 3) bestellte - Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine abweichende Bestimmung nicht zulässig, § 1193 Abs.2 Satz 2 BGB.
Die Grundschuld dient hier nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 'der Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites', also einer Geldforderung. Weil die urkundliche Regelung die gesetzlich vorgeschriebene Fälligkeitsvoraussetzung einer Kündigung des Kapitals der Grundschuld gerade nicht vorsieht, hat der Rechtspfleger die Eintragung zu Recht von der Beseitigung des Hindernisses der gesetzwidrigen Fälligkeitsregelung abhängig gemacht.
OLG Düsseldorf vom 17.11.2010, Az. I-3 Wx 264/10
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