(IP/CP) Wann ein Vermieter bei bestehendem Wohnrecht eines Mieters für diesen entbehrliche Räume weitervermieten darf, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg aktuell zu entscheiden.

Der Kläger verlangte als ehemaliger Zwangsverwalter Nutzungsentschädigung für ein Grundstück, dessen Eigentümer zugleich Ehemann der Beklagten war. Es existierte ein Mietvertrag der Eheleute, durch den dem Beklagten das zweite und dritte Obergeschoss des betreffenden Hauses vermietet worden war. Ein Mietzins war dafür nicht vereinbart worden; die Beklagte sollte lediglich eine Nebenkostenpauschale von 400,- € zahlen.

Der Kläger hatte mit der Klage von der Beklagten eine Nutzungsentschädigung von insgesamt ca. 32.500,- € verlangt – bei einer durchschnittlichen Miete von 6,- € pro Quadratmeter. Er bestritt, dass ein rechtskräftiger Mietvertrag vor der Beschlagnahme des Objektes abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei der Mietvertrag nach BGB unwirksam, da die Festsetzung der monatlichen Kaltmiete auf 0,00 € eine Vorausverfügung über die Miete darstelle. Ein Wohnrecht bestehe demzufolge weder zugunsten des Ehemannes noch zugunsten der Beklagten.

Hinsichtlich Mietzahlung für unentbehrliche Räume gab das OLG der Beklagten Recht, hinsichtlich Weitervermietung der entbehrlichen Räume entschied des Gericht: „Die Beschränkung des Wohnrechtes auf die unentbehrlichen Räume bedeutet, dass der Verwalter die nicht genutzten Räume vermieten kann oder der Schuldner im Falle der Nutzung entbehrlicher Räume hierfür eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Nur die unentbehrlichen Räume dürfen unentgeltlich überlassen werden. Für alle anderen Räume besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur entgeltlichen Vermietung und Verpachtung.“

Brandenburgisches OLG, AZ.: 3 U 128/11


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