(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die steuerliche Behandlung von Mietkosten: Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Sie waren Eigentümer eines zeitweilig selbstgenutzten Einfamilienhauses, aus dem sie aber berufsbedingt aus- bzw. umgezogen waren. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie eine "Mietentschädigung" in Höhe von knapp 12.000 EUR als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Sie erklärten, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen nicht verkauft werden können.

Dem widersprach aber das Finanzamt und letztinstanzlich der BFH. Er ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus in Höhe von knapp 7.000 EUR, nicht hingegen Absetzungen für Abnutzung zum Werbungskostenabzug zu. Er begründete wie folgt: "Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff".

BFH, AZ: VI R 25/10

 

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