(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich über die Berufungsbeschwer bei Zutrittsgewährung zum Grundstück zu entscheiden.

Die Klägerin und der Beklagte sind getrennt lebende Ehegatten. Sie streiten um das Zutrittsrecht des Beklagten zu dem im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück. Der Beklagte ist vor Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen und zeigte keine ernstliche Rückkehrabsicht. Nachdem er das Grundstück eigenmächtig betreten hatte, untersagte das Amtsgericht ihm den Zutritt durch einstweilige Verfügung. Im anschließenden Hauptsacheverfahren verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, es zu unterlassen, das gemeinsame Grundstück zu betreten, wenn er keinen rechtlichen Anspruch darauf habe.

Auf die Widerklage des Beklagten verurteilte das Amtsgericht die Klägerin, dem Beklagten zwei Mal jährlich für jeweils drei Stunden das Zutrittsrecht zu gewähren. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Das Landgericht setzte die Beschwer der Klägerin auf 500 Euro fest und verwarf ihre Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Der BGH entschied, dass die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig ist, weil der allein vorgetragene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt.
Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers – insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG – beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es liegt keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor.
Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch „kein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen müsste.“ Dem Berufungsgericht sind im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler unterlaufen.
„Die Festsetzung des Beschwerdewerts steht auch im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.“

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Leitsatz fasst zusammen:

„Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073).“
„Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück zu gewähren, bemisst sich ihre Berufungsbeschwer nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188).“

BGH vom 31.03.2010, Az.: XII ZB 130/09


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