Entsprechend Rechtsprechung des BGH?
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(ip/pp) Um die Abweisung einer Honorarklage wegen fehlender Prüfbarkeit ging es jetzt vor dem Oberlandesgericht OLG Celle. Die Vorinstanz Landgericht hatte in einem angefochtenen Teilurteil eine Klage gegen die Beklagte abgewiesen, da der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar nicht schlüssig dargelegt habe. Hiergegen wandte sich der Kläger. Im Entwurf der Berufungsbegründung trug er vor, dass seine Schlussrechnung zwar nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen erfülle - insbesondere könne seiner Rechnung nicht ohne weiteres die anrechenbaren Kosten des Objekts, der Umfang der Leistung und die Honorarzone entnommen werden. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dies sei hier unbeachtlich, da die Beklagten nicht innerhalb von zwei Monaten die Prüffähigkeit der Schlussrechnung gerügt hätten. Deshalb käme es nicht mehr darauf an, ob die Rechnung in sich nachvollziehbar vorgelegt sei. Das sei nicht mehr zu prüfen. Das Landgericht hätte die Fälligkeitsrüge nicht berücksichtigen dürfen und der Klage ohne Berücksichtigung der fehlenden Angaben in der Rechnung insgesamt stattgeben müssen.
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, so darauf das OLG: “Der Kläger verkennt, dass die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Schlüssigkeit des Klagevortrags selbst entbehrlich macht. Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist und bleibt, dass der Klageanspruch schlüssig dargelegt wird. Bedarf es dazu einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, ist diese vorzulegen. In der Tat ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Einwand gegen die Prüffähigkeit der Rechnung ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht worden ist. Dies führt aber nicht dazu, dass die Rechnung nicht zu prüfen ist. Das könnte zunächst die Folge sein, wenn die Rüge gegen die Prüffähigkeit fristgerecht erhoben worden wäre; dann wäre eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet - also auch kein Erfolg der Klage - in Frage gekommen, weil es an einer Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruchs fehlte. Die nicht fristgerecht erhobene und deshalb unbeachtliche Rüge führt vielmehr dazu, dass im rechtshängigen Prozess abschließend die Klärung stattfindet, ob die geltend gemachte Forderung begründet ist.”
OLG Celle, Az.: 14 U 60/09