Erhitzung von Fett auf dem Küchenherd
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(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich kürzlich mit der Frage der groben Fahrlässigkeit im Falle eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett.
Der Beklagte wollte sich auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und erhitzte dazu Fett. Nachdem er die Kartoffelröllchen in den Topf legte, verließ er die Küche und ging ins Wohnzimmer. Während der Beklagte sich im Wohnzimmer aufhielt, kam es in der Küche zu einem Brand, der die Küchenzeile und den Deckenbereich ergriff und erfasste schließlich das ganze Haus.
Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Kläger, Feuerversicherer des Hauseigentümers, hält die Brandverursachung für grob fahrlässig und nimmt den Beklagten aus gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung übergegangenem Recht wegen des Brandschadens in Regress.
Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Der BGH entschied, dass das angefochtene Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung standhält. Ein Regressanspruch des Klägers, so der BGH, besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Beklagte den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten gegeben. Für seine Haftung kommt es allein darauf an, ob ihm grobe oder lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten ist. Der Kläger als Versicherer hat die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten darzulegen und zu beweisen.
Der BGH führte aus, dass die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt der Nachprüfung lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit wurde vom Berufungsgericht nicht verkannt. „Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt.“
Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Augenblicksversagen, das im vorliegenden Fall brandursächlich gewesen ist, nicht den Vorwurf eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens rechtfertigt. Diese Beurteilung ist aus revisionsrechtlicher Sicht, so der BGH, nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus verkannte das Berufungsgericht bei der Prüfung der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit nicht, dass die Bejahung eines Augenblicksversagens für sich allein nicht ausreicht, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Es stellte zutreffend darauf ab, „dass vorliegend weitere subjektive Umstände hinzukämen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen ließen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91, aaO, 149 ff.).“ Zugunsten des Beklagten wurde als ein solcher Umstand berücksichtigt, dass er erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt hat.
Den Beklagten trifft auch keine Substantiierungspflicht hinsichtlich der ihn entlastenden subjektiven Umstände. Nach der hier maßgeblichen versicherungsrechtlichen Lösung obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. „Demgemäß ist der Kläger nicht nur für die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit, sondern auch für die subjektive Seite des Pflichtverstoßes des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01, VersR 2003, 3364,365).“
Somit lassen sich die erforderlichen subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit im Streitfall nicht feststellen.
Die Revision des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
BGH vom 10.05.2011, Az.: VI ZR 196/10
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