Ermessen des Gerichtsvollziehers
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(IP) Ob der Gerichtsvollzieher über die Art der Zustellung selbst entscheiden kann, hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden.
„Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers bei der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Gerichtsvollzieher unter Ausübung seines Ermessens für die persönliche Zustellung entscheidet, obgleich der Gläubiger die Weisung erteilt hat, Zustellungen durch die Post durchzuführen.“
Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung. Sie beauftragte bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge die Abnahme der Vermögensauskunft mit dem Zusatz:
"Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen."
Der zuständige Obergerichtsvollzieher lud die Schuldnerin jedoch durch persönliche Zustellung zum anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ein und nahm ihr in diesem Termin die Vermögensauskunft ab. In der Folge erteilte er der Gläubigerin die Kostenrechnung.
Die Gläubigerin widersprach dem Ansatz der Gebühr mit der Begründung, das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei der Wahl der Art der Zustellung sei durch das Weisungsrecht der Gläubigerin verdrängt worden. Der Gerichtsvollzieher sei an die Weisung gebunden. Der Obergerichtsvollzieher widersprach: die Art und Weise der Ausführung des Vollstreckungsauftrages unterliege nicht der Disposition des Gläubigers. Für eine effektive Vollstreckung sei nach seiner Erfahrung das Erscheinen des Gerichtsvollziehers vor Ort unabdingbar. Bei der persönlichen Zustellung bestehe zumindest die Möglichkeit, bereits frühzeitig Kontakt zum Schuldner aufzubauen, auch um so eine gütliche Erledigung des Auftrags einzuleiten - und den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft vorzubereiten.
Das Amtsgericht hatte dann die darauf erfolgte Erinnerung zurückgewiesen und angenommen, dass es sich bei den entstandenen Zustellungsgebühren nicht um Kosten handele, die wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nicht zu erheben wären.
OLG Celle, Az.: 2 W 79/17