Erneuerung defekter Heizkörper
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(ip/pp) Ob in Wohneigentumsanlagen die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber befinden kann, ob eine Heizungsanlage gesamthaft erneuert werden kann – inkl. der jeweiligen Heizkörper – hatte das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt zu befinden. So wurde im konkreten Fall von den Eigentümern mehrheitlich beschlossen, dass im Fall einer kompletten Erneuerung der Heizungsanlage sämtliche Thermostatventile in den Wohnungen auf Kosten der Gemeinschaft getauscht werden sollen. Dagegen hatten Einzelne geklagt und waren bis zum OLG gegangen. Dies widersprach ihnen jedoch:
"1. Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung sind objektiv und normativ auszulegen. Danach bestimmt sich auch, ob die Einzelabrechnungen jeweils mit umfasst sind. Eine ergänzende Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zum Beschlussinhalt kommt nicht in Betracht.
…
3. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen."
OLG München, Az.: 34 Wx 46/07