Fehlen eines berechtigten Interesses
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(IP) Hinsichtlich Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„Ein Zusammenschluss von Einzelpersonen in der Form eines Vereins zum Zweck der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels verleiht noch keine Befugnis, sich Informationen aus dem Grundbuch über Rechtsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück zu verschaffen. Auch das bloße Interesse, etwa mit dem Eigentümer zukünftig in einen wirtschaftlichen oder sozialen Kontakt zu treten, um auf ihn, auf dessen Mieter oder Besucher im Sinne des Vereinszwecks einzuwirken, genügt nicht.“
Die Beteiligte, eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, beantragte beim Grundbuchamt einen „Grundbuchauszug für Gebäude und dem dazugehörigem Grundstück“ eines Objektes. Sie begründete dies so:
„Die Initiative setze sich bundesweit für den Schutz ungeborener Kinder ein und biete Hilfen für deren Mütter an. In dem genannten Objekt sei ... ein Mediziner tätig, der seine Einkünfte überwiegend aus Schwangerschaftsabbrüchen beziehe. Da vor Ort nicht sicher abklärbar sei, welche Wege/Bereiche öffentlich seien, welche zum fraglichen Objekt gehörten und welche anderen Eigentümern zugeordnet werden müssten, wolle man sich - was den Privatgrund angehe - vorab mit dem (den) jeweiligen Eigentümer(n) verständigen und abklären, wie auf dem jeweiligen Privatgrund Hilfe und Information für werdende Mütter aussehen und möglich sein könnte.“
Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts war der Ansicht, dass sich aus dem Vortrag kein berechtigtes Interesse ergebe. Mit dieser Begründung hat sie die Auskünfte aus dem Grundbuch verweigert. Sie hat darauf den weiter verfolgten Antrag auf Grundbucheinsicht ebenfalls zurückgewiesen. Bürgerinitiativen komme kein Einsichtsrecht zu, da sie keine Kontrollfunktion der Exekutive ausübten.
Es wurde geklagt.
OLG München, Az.: 34 Wx 187/16