Feuerwiderstandsfähigkeit in der Wirkrichtung von außen ohne Nachbarschutz
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(IP) Hinsichtlich brandschutzrechtlicher Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand hat der Verwaltungsgerichtshof (VG) München mit Leitsatz entschieden.
„Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO Drittschutz nur abzuleiten, soweit die Gebäudeabschlusswand hiernach von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben muss; hingegen kommt der gesetzlichen Anforderung einer Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile in der Wirkrichtung von außen nach innen kein Nachbarschutz zu.“
Die Beigeladene wandte sich gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, ihr gegenüber Bauarbeiten einzustellen und die Nutzung bestimmter Räume eines neu errichteten Anbaus zu untersagen. Die Antragsgegnerin der Beigeladenen besaß eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben „Erweiterung und Umbau des bestehenden Einfamilienwohnhauses“. Nach den genehmigten Bauunterlagen soll ein in der Fläche ca. 15,5 m x 5,5 m großer Anbau westlich an das bestehende Wohnhaus angebunden werden, der an seiner Westseite an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Antragsteller verlief. Nach der im Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden Baubeschreibung sollten die Außenwände als „Ziegelmauerwerk, verputzt“ hergestellt werden. Die Baugenehmigung wurde unter diversen Befreiungen erteilt, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück und das Grundstück der Antragsteller lagen. Darauf erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung. In der Baubeschreibung zum Änderungsbauantrag werden die Außenwände als „Holzständerkonstruktion mit Zwischendämmung, Beplankung aus GK-Platten und Holzwerkstoffplatten“ und deren Bekleidung als „Holzschalung außen“ umschrieben. Laut der mit Genehmigungsstempel versehenen Ansicht Nord – West ist eine Fassade mit „Vergrauungsglasur ‚schiefergrau‘ eingelassen“ beschrieben. Über eine gegen die Änderungsgenehmigung erhobene Nachbar-Anfechtungsklage hatte das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Im Rahmen der Bauausführung wurde von dem im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vorgesehenen Wandaufbau für eine „Wandkonstruktion REI 90/1“abgewichen, indem an der Außenseite anstelle eines Außenputzes („mind. 6 mm ...“) eine 12,5 mm dicke „Gipskartonplatte ...“ verbaut wurde. Auf diese wurde eine Konter- und Querlattung als Unterkonstruktion für die als Holzfassade ausgeführte Außenwandbekleidung aufgebracht. Die Antragsteller widersprachen im Anschluss der Aussage des Prüfsachverständigen im Prüfbericht, wonach die auf dem Antragstellergrundstück gelegenen Gebäude mehr als 2.50 m entfernt von der Außenwand lägen, und wiesen darauf hin, dass ihre Kellertreppe nur 1,50 m und ihr Lager für Brennholz nur 2,05 m von der Gebäudeabschlusswand der Beigeladenen entfernt sei.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: