(IP/CP) Welche Konsequenzen haben unterbliebene Mitgliedereinladungen zu Wohnungseigentümerversammlungen? Um diese Frage ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Beklagte war als Eigentümer einer Garage Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Diese verlangte von ihm u.a. die Zahlung von Wohngeldrückständen. Die Beschlussfassung über die betreffenden Jahresabrechnungen erfolgte jedoch in mehreren Eigentümerversammlungen, zu denen der Beklagte nicht eingeladen worden war. Die Verwalterin hatte irrtümlich angenommen, Garageneigentümer gehörten nicht zum Kreis der zu ladenden Wohnungseigentümer. Amtsgericht und Landgericht hatten darauf die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung der rückständigen Beträge abgewiesen.

Dem widersprach der BGH. Entgegen deren Auffassung seien die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nichtig. Der Leitsatz fasste zusammen: „Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.“ Die Richter konkretisierten: „Ein Beschluss ist im Sinne ... WEG nur dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.“

BGH, AZ.: V ZR 235/11


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