(IP/CP) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob Baulasten einer für die Hotelnutzung genehmigten Immobilie gelöscht werden können. Ein Kläger, Käufer eines der Appartements der betreffenden Immobilie, drängte auf die Löschung der Last: es seien „heute mehr Stellplätze vorhanden, als nach der entsprechenden Baugenehmigung verlangt worden“ wären.

Dem widersprach das OVG: er habe keinen Anspruch auf Löschung der streitigen Baulast, denn diese „diente und dient weiterhin auch dazu, sicherzustellen, dass die Art und Weise der Nutzung des Gebäudes der Anzahl der genehmigten Stellplätze entspricht“. Es wären bei dauerhafter Wohnnutzung der Apartments, die ursprünglich für eine Hotelnutzung genehmigt worden waren, 20 weitere Stellplätze über die vorhandenen 64 hinaus erforderlich. Der Senat habe keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnungen, denen der Kläger zudem nicht entscheidend entgegengetreten sei.

Der Leitsatz fasste zusammen: „Eine Baulast kann dazu dienen sicherzustellen, dass die Art und Weise der Nutzung des Gebäudes der Anzahl der genehmigten Stellplätze entspricht. ... Eine für ein Hotelgrundstück mit sämtlichen Appartements bestellte Baulast geht durch die Begründung von Wohnungseigentum an den Appartements nicht unter. Belastungen, die das Grundstück als Ganzes belasten, setzen sich am Wohnungseigentum fort“.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, AZ.: 1 LA 4/12

 

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