Fortdauernde Haftung nach Auszug?
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(ip/RVR) Das Amtsgericht Bonn setzte sich kürzlich mit der Frage nach der Zahlung der Mietrückstände im Falle des Todes der Ex-Ehefrau des Mieters auseinander.
Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Wirkung vom 01.06.1982 eine Vier-Zimmer-Wohnung an und bezog diese mit seiner damaligen Ehefrau. 1983 ließ er sich von ihr scheiden und zog am 01.03.1983 aus der Wohnung aus, worüber er das Bundesvermögensamt in Kenntnis setzte. Mit Schreiben vom 09.09.1983 stimmte dieses der Nutzung durch die ehemalige Ehefrau des Beklagten zu.
Das Schreiben des Bundesvermögensamtes ging auch der Klägerin zu. Der Beklagte hat jedoch das Mietverhältnis nicht gekündigt. Seine ehemalige Ehefrau nutzte in der Folgezeit die Wohnung und zahlte den Mietzins. Nachdem sie verstarb, liefen ab Oktober 2010 Mietrückstände auf, die im Januar 2011 einen Gesamtbetrag in Höhe von 2226,22 Euro ausmachten. Am 15.12.2010 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das Mietverhältnis fristlos und forderte ihn auf, die Mietrückstände zu begleichen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung zu räumen, diese an sie herauszugeben und die Mietrückstände nebst Zinsen an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Bonn entschied, dass die Klage unbegründet ist. Seine Entscheidung wurde dadurch begründet, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls stillschweigend aus dem Mietverhältnis entlassen hat, indem sie auf das Schreiben des Bundesvermögensamtes nicht reagierte und den Beklagten in den darauffolgenden 27 Jahren unbehelligt ließ. In diesen Jahren hat sie den Mietzins ausschließlich von der ehemaligen Ehefrau des Beklagten erhalten und sich erstmals an den Beklagten gewandt, nachdem diese verstorben war. „Das Sicherungsinteresse der Klägerin (statt der ehemaligen Ehefrau, die faktisch dem Mietzins erbracht hat) einen weiteren Schuldner zu haben, währt nicht endlos, sondern erlischt regelmäßig nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter besteht.“ Mit Rücksicht darauf ist davon auszugehen, so das Amtsgericht Bonn, dass die Klägerin spätestens nach Ablauf von 20 Jahren stillschweigend ihr Einverständnis zu dem Ausscheiden aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten erteilt hat.
Somit kann die Klägerin von dem Beklagten weder die Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung noch die Zahlung rückständiger Mieten verlangen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
AG Bonn vom 04.08.2011, Az.: 201 C 34/11
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