(IP/CP) In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klagte eine Eigentümerin auf Schadensersatzansprüche gegen einen Gutachter, der für sie nach Errichtung eines Gebäudes als Gutachter hinsichtlich einer Heizungsanlage tätig gewesen war. Sie war der Ansicht, er hätte zahlreiche Mängel an ihr erkennen- und ihr mitteilen müssen. Er sei in seiner Arbeit nachlässig gewesen.

Das OLG gab ihr Recht. In seinem Leitsatz stellte es fest: „Soll der Gutachter die Ursache der bemängelten Heizleistung ermitteln, reicht es nicht aus, die Vertragsunterlagen mit der tatsachlichen Beschaffenheit der Anlage abzugleichen; er hat vielmehr die Qualität des Systems zu untersuchen und seine Schwachstellen aufzuzeigen“. Entscheidend sei nicht, ob eine Heizungsanlage theoretisch funktionsfähig sei, sie müsse vielmehr alle Räumlichkeiten zuverlässig dauerhaft beheizen.

OLG Düsseldorf, AZ: 5 U 65/11


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