(ip/pp) Tarifwechsel bei der individuellen Energieversorgung haben Grenzen. Nicht alles ist machbar, was z.B. aufgrund der zunehmend grenzenlos erscheinenden Konzernverflechtungen möglich erscheint. So entschied das Landgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil, Verbraucher könnten von Gasversorgern nicht ohne weiteres verlangen, zu den günstigeren Preisen einer Schwestergesellschaft des bewussten Gasversorgers beliefert zu werden. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die Preisgestaltung des Gasversorgers auf einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beruhe. Bei der Prüfung, ob eine marktbeherrschende Stellung vorläge, sei allerdings nicht allein der Markt der Gasversorger maßgeblich, sondern müsse vielmehr der Gesamtmarkt für Wärmeenergie (etwa Gas, Öl, Fernwärme) berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall verlangten Verbraucher, sie zu einem günstigeren Entgelt zu beliefern, da ein Schwesterunternehmen des eigenen Lieferanten Erdgas zu einem um mehr als zwölf Prozent niedrigeren Preis anbiete.

Ein Vertragsschluss mit dem Schwesterunternehmen wurde jedoch am betreffenden Wohnort nicht angeboten.

Das OLG verneinte dies, da die Preisgestaltung des bewussten Gaslieferanten nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beruhe. Nach einem Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 36/06) müsse vielmehr von einem einheitlichen Angebotsmarkt für Wärmeenergie ausgegangen werden. Und da sei nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall von einer marktbeherrschenden Stellung ausgegangen werden könne.

LG Frankfurt a.M., Az.: 11 U 12/07