Gegenseitig zu Erben einsetzen
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(IP) Hinsichtlich eines gemeinsam erstellten Ehegattentestaments hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hinsichtlich u.a. des gemeinsamen Immobilienbesitzes mit Leitsatz entschieden:
„Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einander gegenseitig zu Erben eingesetzt, ohne einen Schlusserben zu bestimmen, was regelmäßig dafür spricht, dass der Überlebende über das Gesamtvermögen auch von Todes wegen frei sollte verfügen können, so kann die Anordnung „Sollten wir beide durch einen Unfall zu gleicher Zeit sterben, so erbt …“ auch den Fall erfassen, dass der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist (hier wurden die Eheleute in ihrer Wohnung gemeinsam tot aufgefunden und ist die an Demenz leidende Ehefrau wenige Tage nach ihrem Ehemann verstorben, weil sie sich nicht selbst versorgen konnte).“
Die verstorbenen Erblasser waren in ihrer gemeinsamen Wohnung tot aufgefunden worden. Nach den Ermittlungen der Polizei und den Angaben eines Arztes war der Erblasser kurze Zeit vor seiner Ehefrau gestorben. Der Nachlass war überschuldet, die Erben hatten ihn ausgeschlagen.
OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 193/14