(ip/pp) Inwieweit nachträgliche Korrekturen anwaltlicher Honorarforderung in einem laufenden Verfahren möglich sind beschäftigte das Düsseldorfer Oberlandesgericht in einem aktuellen Verfahren.

Ein Anwalt hatte erstinstanzlich seinen Anspruch für die Verhandlungen mit einer Bank auf die auch vorgerichtlich geltend gemachte Abrechnung zu einem Gegenstandwert von ca. EUR 380.000,- gestützt. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte erhöhte er mit einem neuen Argumentationsansatz in der Berufungsbegründung den Gegenstandswert auf ca. EUR 440.000,- und steigerte auch die in der Vorinstanz geltend gemachte Auslagenpauschale.

Im bemerkenswerten Leitsatz stützte das OLG seine Argumentation:

„1. Der Rechtsanwalt ist nicht gehindert, in einer Neuberechnung der Kosten sein höheres Honorar auf einen nach oben korrigierten Gegenstandswert zu stützen.

2. Auch eine inhaltlich unrichtige, aber formal korrekte Kostenrechnung ist wegen der tatsächlich verdienten Gebühren durchsetzbar, sofern diese Gebührenforderung die zuvor abgerechneten Gebühren nicht übersteigt.“


OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 204/07