(ip/pp) Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte sich jetzt mit dem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns am Bau gegen den Architekten zu beschäftigen. Die obersten Richter Baden Württembergs differenzierten hier sehr präzis und führten in mehreren Leitsätzen aus:

„1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers anzulasten ist...

2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn die Vorlage einer Planung, die für den Sonderfachmann so eindeutig ist, dass sie die diesem gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen lässt...

3. Bei einem Planinhalt, der ansonsten einer Wohnungstrennwand entspricht, liegt kein ausreichender Hinweis auf eine bloße Raumtrennwand darin, dass die fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufweisen. Gleiches gilt für die Planung von schalltechnisch nicht entkoppelten Sparren...

4. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichte-Berechnung des Statikers einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits beruhen auf unterschiedlichen Mängeln und fallen daher nicht ins Gesamtschuldverhältnis...

5. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeit des Statikers erstreckt sich zwar auch darauf, ob von technischen Vorgaben abgewichen wurde, sie umfasst aber nur die Kontrolle bezüglich grundlegender und offensichtlicher Fehler...

"Der Klägerin (einer Versicherungsgesellschaft) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes Beklagten durch Sicherheitsleistung ... abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet."

OLG Stuttgart, Az.: 2 U 73/07