Gewährleistung auch ohne Rechnung
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(ip/pp) In einem erneuten bemerkenswerten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Vermutung des „Rechtsfreien Raumes“ bei mündlichen Absprachen und Ohne-Rechnung-Vereinbarungen Stellung bezogen. Im konkreten Fall hatte ein Bauherr gegen einen beklagten Ingenieur Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vermessungsarbeiten beim Neubau seines Einfamilienhauses geltend gemacht. Es war vereinbart worden, für das zu beanspruchende Honorar weder eine Rechnung- noch eine Quittung zu erstellen.
Der daraus resultierenden Vermutung, in diesem Fall dann auch für nichts wirklich verantwortlich zu sein, widersprachen die Bundesrichter im Leitsatz: „Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.“ Die Parteien hätten „vereinbart, dass der von dem Beklagten zu beanspruchende Werklohn zum Zwecke der Steuerhinterziehung ohne Rechnung gezahlt werden sollte. Diese Ohne-Rechnung-Abrede hatte nicht zur Folge, dass die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages war und dieser schon aus diesem Grunde insgesamt ... nichtig ist“.
„Der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte. Deshalb kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen“.
BGH, Az.: VII ZR 140/07