(IP/CP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Ausstellung eines Schecks durch eine Schuldnerin gegenüber einem Vollziehungsbeamten des Finanzamtes, das ansonsten direkt in das sonstige Vermögen der Schuldnerin hätte vollstrecken können, auf einer eigenständigen (rechtswidrigen) Handlung der Schuldnerin besteht.

Der Kläger im betreffenden Verfahren ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH - Beklagter ist das betreffende Land. Der Kläger ficht gegenüber dem Land drei Zahlungen per Scheck an, durch die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin getilgt wurden.

Der BGH gab ihm Recht: „ Beide Zahlungen beruhen ... auf Rechtshandlungen, welche die Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat. ... Leistet ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, an einen Gläubiger, so handelt er in aller Regel mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung“. Denn derartige Zahlungen setzten voraus, dass ein Schuldner noch selbst über sein Konto verfügen könne, und beruhten daher auf einer eigenständigen Rechtshandlung des Schuldners.

Der Leitsatz schreibt damit den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung zugunsten des Finanzamtes fest: „Stellt ein Schuldner einen Scheck aus und übergibt diesen einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten, so beruht die durch Einlösung des Schecks erfolgte Zahlung auch dann auf einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte ohne die Ausstellung des Schecks erfolgreich in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt hätte.“

BGH, AZ: IX ZR 145/09

 

© immobilienpool.de