(IP) Hinsichtlich der Definition des Phänomens „Doppelhaus“ hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Leitsatz geäußert: „Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen ... Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte.“

Der Kläger wandte sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses. Beide waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde grenzständig zum Grundstück des Klägers ein zweigeschossiges Wohnhaus mit Satteldach (30°) errichtet. Das Grundstück des Klägers wurde 15 Jahre später grenzständig zum vorhandenen Gebäude mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit Satteldach (35°) bebaut. Dieses Gebäude trat sowohl zur Straßen- als auch zur Gartenseite um 1 m gegenüber dem Gebäude der Beigeladenen hervor. Seine Firsthöhe lag etwa 1,50 m höher als bei dem Gebäude der Beigeladenen. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage war erfolglos geblieben. Nach Auffassung der Vorinstanz verstoße die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere nicht gegen die bisherige "Doppelhausrechtsprechung" - beide Gebäude bildeten dies auch nach dem genehmigten Umbau. Maßgeblich seien sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte. Im Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung sei ein einheitlicher Baukörper unter den quantitativen Aspekten Geschossigkeit, Bautiefe und Gebäudehöhe der grenzständigen Gebäudeteile sowie des oberirdischen Brutto-Raumvolumens im Regelfall nicht mehr anzunehmen, wenn sich nur eines der genannten Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide.

Das BVerwG entschied: “Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden ... Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes ..., die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an“.

BVerwG, Az.: 4 C 12.14


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