Haftet ein Verkäufer für ungeeignete Steine?
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(IP/CP) Ob ein Baustoffverkäufer für ungeeignete Steine haften muss, die von ihm geliefert wurden, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Der Kläger nahm den beklagten Händler zunächst u. a. auf ca. 260.000,- € bezifferten Gesamtschadens in Anspruch. Die Beklagte hafte als Lieferantin von (entgegen den Werbeprospekten) nicht DIN-gerechten und nicht für tragende Wandbauteile zugelassenen Kalksandstein-Luftkanalsteinen für sämtliche Schäden, die ihm als Bauherren durch diese entstanden wären. Das unter Verwendung der bezeichneten Steine errichtete Gebäude sei nicht standsicher und abzureißen.
Der Kläger hatte beabsichtigt, ein Zweifamilienhaus zu errichten - mit beheizbarem Mauerwerk, unter Verwendung von Luftkanalsteinen, als Hypokaustenheizung. Die Bauarbeiten wurden jedoch eingestellt, nachdem diverse Mängel aufgetreten waren. Noch im selben Jahr leitete der Kläger vor dem Landgericht Aachen ein selbständiges Beweisverfahren gegen die bauausführenden Unternehmen ein. Mit dem auf der Rückseite eines der betreffenden Lieferscheine angebrachten Ü-Zeichen sei die Übereinstimmung der Steine mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorgegaukelt worden - mangels derer diese nicht als Bauprodukt hätten verkauft werden dürfen.
Das OLG widersprach dem Kläger: „Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der gekauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt ... oder der Verkäufer einen Mangel ... arglistig verschwiegen, die Abwesenheit von Mängeln vorgetäuscht oder eine nicht vorhandene Eigenschaft vorgespiegelt hat. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger in dem Aufdruck des „Ü-Zeichens“ auf der Rückseite des Lieferscheins eine Eigenschaftszusicherung oder das Vortäuschen einer nicht vorhandenen Eigenschaft - Übereinstimmung der KS-Luftkanalsteine mit der DIN - sieht, kann diese Argumentation im vorliegenden Fall schon deshalb nicht greifen, weil die Bauherrengemeinschaft nach dem Vorbringen des Klägers den Lieferschein zu der ersten Steinlieferung zu keinem Zeitpunkt erhalten haben will. ...
Darauf, dass - selbst der von der späteren Zulassung erfasste - Luftkanalstein die Anforderungen an die Druckfestigkeit von mindestens 2,0 MN/m3 in der Erdbebenzone, in der sich das Haus befindet, nicht erfüllt, kann eine kaufrechtliche Sachmangelhaftung ebenfalls nicht gestützt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kaufvertrag mit dem Inhalt geschlossen wurde, der Stein weise die für eine Verwendung in der Erdbebenzone erforderliche Druckfestigkeit auf.“
OLG Brandenburg, AZ.: 4 U 118/11